Unsere Verwaltungsdienstleistungen » von A bis Z
über diese Stichwortliste ...
Diese Seite enthält in alphabetischer Reihenfolge Stichworte zu unseren Verwaltungstleistungen.
Nach dem Klick auf ein Stichwort erhalten Sie
- inhaltliche Informationen
- den zuständigen Fachbereich
- Ihre Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner
- Vermissen Sie ein Stichwort ? Mit diesem Formular können Sie uns Ihre Vorschläge melden.
Jagdpachtvertrag; Prüfung und Bestätigung
Hinweis:
die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Team 341 Gewerbe, Jagd, Gesundheit
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77340
Fax: 08151 148-11340
E-Mail: jagd@LRA-starnberg.de
Zimmer: EG.169
Team 341
Strandbadstraße 2
82319 StarnbergTelefon: 08151 148-77405
Fax: 08151 148-11597
E-Mail: gewerbe@LRA-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Internet: https://www.lk-starnberg.de/341
Zimmer: EG.170
Der Jagdpachtvertrag muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die bei Verstoß zur Nichtigkeit führen.
Zum Beispiel: Er ist schriftlich abzuschließen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Die Gesamtfläche auf der einem Jagdpächter das Jagdausübungsrecht zusteht und die Anzahl der Mitpächter sind begrenzt. Der Jagdpachtvertrag ist der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige insbesondere dann beanstanden, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von 9 (bei Niederwildrevieren) bzw. 12 Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.
Erlöschen
Der Jagdpachtvertrag erlischt insbesondere dann, wenn dem Pächter der Jagdschein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Jagdscheines abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Jagdscheines unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist einen Jahresjagdschein nicht beantragt oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
Stand: 04.08.2020
Der Vertrag ist der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige insbesondere dann beanstanden, wenn er gegen das Hegeziel verstößt oder wenn die Mindestpachtzeit von 9 (bei Niederwildrevieren) bzw. 12 Jahren (bei Hochwildrevieren) nicht eingehalten ist. Die Beanstandung führt, wenn sie unanfechtbar ist, zur Aufhebung des Jagdpachtvertrages, wenn der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist von den Vertragsteilen behoben worden ist.